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Energieausweise nach aktueller GEG

EnEV Zusammenfassung (Archiv - Seit 1. Mai 2021 abgelöst durch GEG)

EnEV – Alle Paragraphen zusammengefasst

Stand: aktuelle EnEV gemäß der am 21. Nov. 2013 verkündeten Änderungs-Verordnung. Hamburg, den 01.09.2018

Übersicht der EnEV Paragraphen

EnEV – Allgemein

EnEV – Neubau

EnEV – Bestandsgebäude

EnEV – Anlagentechnik

EnEV – Energieausweis

EnEV – Gemeinsames

EnEV – Übergang, Inkrafttreten

EnEV – Anlagen


EnEV – Allgemein

§ 1 EnEV – Absicht, welche Häuser und Bauten

Im § 1 der EnEV wird beschrieben zu welchem Zweck das Gesetzt verabschiedet wurde. Sie leitet sich von der EG-Richtlinie 2002/91/EG (EPBD Energy Performance of Buildings Directive) ab um die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umzusetzen. Ziel der Bundesregierung ist es bis zum Jahr 2050 einen weitestgehend klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen.

Die Verordnung gilt für Gebäude die zum Aufenthalt von Personen errichtet wurden bzw. in denen sich Personen dauerhaft aufhalten. Voraussetzung ist, daß der Einsatz von Energie zur Beheizung oder Kühlung notwendig ist. Provisorische Bauten mit einer Nutzungsdauer < 2 Jahren, Zelte und Gebäude mit einer jährlichen Nutzungsdauer < 4 Monate sind nicht Bestandteil der Verordnung. Weitere Außnahmen sind im Volltext des § 1 Zweck und Anwendungsbereich formuliert.


§ 2 EnEV – Definition verwendeter Begriffe und technischer Ausdrücke

Im § 2 sind folgende im Gesetzestext verwendeten Begriffe bzw. Ausdrücke definiert:

  • Wohngebäude
  • Nichtwohngebäude
  • kleine Gebäude
  • Baudenkmäler
  • beheizte Räume
  • gekühlte Räume
  • erneuerbare Energien
  • Heizkessel
  • Nennleistung
  • Niedertemperatur-Heizkessel
  • Brennwertkessel
  • elektrische Speicherheizsysteme
  • Wohnfläche
  • Nutzfläche
  • Gebäudenutzfläche
  • Nettogrundfläche
  • Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr

Die genaue Definition der Begriffe sind im Volltext des § 2 Begriffsbestimmungen formuliert.


EnEV – Neubau

§ 3 EnEV – Wohngebäude Anforderungen

Im § 3 der EnEV sind die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf von Wohngebäuden formuliert. Dabei wird der Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes mit klar definierter technischer Referenzausführung als Vergleichswert herangezogen. Das Referenzgebäude gleicht dem untersuchten Gebäude in Geometrie und Ausrichtung. Der berechnete Primärenergiebedarf darf den Wert des Referenzgebäudes nicht überschreiten.

Desweiteren sind maximal zulässige Transmissionswärmeverluste (Ht-Werte in W/m²K) der wärmeübertragende Umfassungsfläche wie Außenwand, Dach, Fenster und Boden vorgegeben. Außerdem wird das zu verwendende Rechenverfahren angegeben und die Anforderungen und Berücksichtigung an den sommerlichen Wärmeschutz.

Der detaillierte Gesetzestext sowie mögliche Außnahmen die vorab definierte Ausstattungsvarianten betreffen können, sind im Volltext des § 3 Anforderungen an Wohngebäude formuliert.


§ 4 EnEV – Nichtwohngebäude (Gewerbegebäude) – Anforderungen

Im § 4 sind die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf von Nichtwohngebäuden bzw. Gewerbegebäuden formuliert. Sie entsprechen dem gleichen Verfahren wie bei Wohngebäuden. Zusätzlich wird die eingebaute Beleuchtung berücksichtigt. Der ausführliche Gesetzestext ist im Volltext des § 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude formuliert.


§ 5 EnEV – PV Strom darf vom Endenergiebedarf abgezogen werden

Im § 5 der EnEV ist geregelt, wie am Gebäude produzierter Photovoltaikstrom in die EnEV-Berechnung einfließt. Dabei darf der produzierte Strom vom Endenergiebedarf abgezogen werden. Allerdings nur bis zu einer Höhe die dem Strombedarf der jeweiligen Gebäudenutzung entspricht.

Strombedarf und Ertrag sind nach vorgegebenen Verfahren für Wohn- und Nichtwohngebäude zu bestimmen. Weitere Einzelheiten sind im Volltext des § 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien formuliert.


§ 6 EnEV – Mindestluftwechsel und Blower Door Test

Im § 6 der EnEV sind Anforderungen an die Luftdichtheit der Gebäudehülle formuliert. Die Gebäudehülle soll einschließlich Fugen dauerhaft luftundurchlässig sein. Außerdem muß ein Mindestluftwechsel gewährleistet sein.

Wenn die Luftdichtheit mittels Blower Door Test überprüft wird, dann kann in der EnEV-Berechnung mit einer geringeren Luftwechselrate gerechnet werden. Im Ergebnis können dann bessere Werte erreicht werden. Hier geht es zum Volltext des § 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel.


§ 7 EnEV – Gleichwertigkeitsnachweis und Mindestwärmeschutz

Im § 7 ist der Mindestwärmeschutz bei neu zu errichtenden Gebäuden geregelt. Die Gebäudehülle angrenzend an Außenluft, Erdreich oder Bereiche niedriger Innentemperatur, muß den Mindestwärmeschutz nach anerkannten Regeln der Technik einhalten. Notwendige konstruktive Wärmebrücken sollen so gering wie nötig ausfallen.

Bei der EnEV-Berechnung kann mit einem Zuschlag von 0,05 W/m²K zum Ht-Wert gerechnet werden, wenn ein Gleichwertignachweis geführt werden kann. Alternativ kann jede Wärmebrücke separat gerechnet werden. Ein Zuschlag zum Ht-Wert ist dann nicht mehr nötig. Weitere Informationen finden Sie in § 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken.


§ 8 EnEV – Gebäude < 50m², nur Anforderung an Gebäudehülle

Im § 8 sind Außnahmen für kleinere Gebäude geregelt. Es müssen nur die Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile eingehalten werden. Hier gehts zum Volltext des § 8 Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen.


EnEV – Bestandsgebäude

§ 9 EnEV – Modernisierung und Erweiterung

Im § 9 der EnEV sind die einzuhaltenden Mindestanforderungen von Bestandsgebäuden bei Änderung, Erweiterung oder Modernisierung formuliert. Wenn mehr als 10% der Außenbauteile eines Gebäudes erneuert oder ersetzt werden, müssen festgelegte Ht-Werte der Wärmedurchgangskoeffizienten für die neuen Bauteile eingehalten werden. Die Wärmedurchgangskoeffizienten können über einen Bauteilnachweis überprüft werden.

Die Eingangs formulierten Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn Jahres Primärenergiebedarf und Ht-Wert des gesamten geänderten Gebäudes den Jahres Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes und den ermittelten Transmissionswärmeverlust Ht um nicht mehr als 40% überschreitet. Diese Anforderungen gelten für Wohn- und Nichtwohngebäude. Zur Ermittlung und Überprüfung der Anforderungswerte muß ein Energieausweis erstellt werden.

Der ausführliche Gesetzestext und weitere Regelungen z.B. bei Einbau eines neuen Wärmeerzeugers bzw. bei Erweiterungen > 50 m² sind im Volltext des § 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden formuliert.


§ 10 EnEV – Heizung Nachrüstpflicht, Dämmung Geschoßdecke

Im § 10 sind einige Modernisierungs- bzw. Nachrüstpflichten von Gebäudeeigentümern geregelt. Heizkessel die über keine Niedertemperatur- bzw. Brennwerttechnik verfügen und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Heizkessel die nach dem 1. Januar 1985 installiert wurden müssen spätestens nach Ablauf von 30 Jahren mit Niedertemperatur- bzw. Brennwertkesseln ausgetauscht werden. Die Regelung gilt für Heizkessel mit einer Leistung von mehr als 4 kW bzw. weniger als 400 kW.

Eigentümer haben dafür sorge zu tragen, daß Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen sowie Amaturen der Heizungsanlage entsprechend gedämmt sind bzw. Dämmung nachgerüstet wurde. Auch müssen oberste Geschossdecken zu kalten Dachräumen gedämmt werden, wenn diese den Mindestwärmeschutz nicht einhalten. Die Dämmung muß dann einen Wärmedurchgangskoeffizient von mindestens 0,24 Watt/(m²K) einhalten.

Außnahmen zu diesen Vorgaben bestehen bei Selbstnutzung bzw. wenn der finanzielle Aufwand im Vergleich zum Einsparpotential unverhältnismäßig ist. Den ausführlichen Text können Sie im § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden nachlesen.


§ 11 EnEV – Energetische Qualität bei Veränderung beibehalten

Im § 11 der EnEV ist geregelt, wie bei Veränderungen von Außenbauteilen verfahren werden soll. Die EnEV soll sicherstellen, daß sich die energetische Qualität nicht verschlechtert. Die Regelung ist nur wirksam, wenn mehr als 10% der Fläche des jeweiligen Außenbauteils verändert werden soll.

Energiebedarfssenkende Anlagen oder Einrichtungen müssen vom Betreiber betriebsbereit gehalten werden. Alternativ sind die Anforderungen gewährleistet wenn andere Anlagen die zur Senkung des Primärenergiebedarfes geeignet sind oder bauliche Maßnahmen die Anforderungen im gleichwertig Maße kompensieren können.

Anlagen zu Heizungs- , Kühl – und Raumlufttechnik müssen regelmäßige gewartet werden und der Wirkungsgrad muß aufrecht erhalten werden. Den ausführlichen Text können Sie im § 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität nachlesen.


§ 12 EnEV – Kontrolle der Effizienz von Klimaanlagen – Inspektionsbericht

§ 12 regelt die Effizienz des Betriebes von Klimaanlagen. Mit der Einführung von regelmäßigen energetischen Inspektionen der Klimanlagen und die Dokumentation im Inspektionsbericht soll sichergestellt werden, daß Wirkungsgrad der Anlage und nötige Anpassungen an veränderte Raumnutzung gewährleistet ist. Veränderungen von Wärmequellen und der bauphysikalischen Eigenschaften sollen dokumentiert und in der Anlagenkonfiguration berücksichtigt werden.

Nach der erstmaligen Inspektion soll mindestens alle 10 Jahre die Untersuchung wiederholt werden. Die Durchführung wird durch fachkundiges Personal erfolgen und der Bericht beim DiBt mit einer Registriernummer versehen. Auf Verlangen muss der Inspektionsbeicht bei der zuständigen Landesbehörde vorgelegt werden. Weitere detaillierte Informationen können im § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen nachgelesen werden.


EnEV – Anlagentechnik

§ 13 EnEV – Installation bzw. Inbetriebnahme von Wärmeerzeugern

Im § 13 ist vorgeschrieben, daß Heizkessel die mit flüssigen oder gasförmigen Energieträgern befeuert werden und deren Leistung > 4 kW bzw. < 400 kW beträgt nur betrieben werden dürfen wenn sie über eine gültige CE-Kennzeichnung verfügen. Die Kennzeichnung soll sicherstellen, daß die entsprechenden EU-Richtlinien eingehalten werden und der vorgeschriebene Wirkungsgrad gegeben ist. Der detaillierte Volltext und Ausnahmen zu dieser Vorgabe kann in § 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen nachgelesen werden.


§ 14 EnEV – Leitungen und Warmwasser

§ 14 soll sicherstellen, daß Leitungssysteme von Zentralheizungen in Gebäuden effektiv arbeiten. Dabei soll die Wärmezufuhr bzw. elektrische Antriebe automatisiert gesteuert werden, sodaß in Abhängigkeit der Außentemperatur und durch Zeitschaltuhren eine Abschaltung bzw Absenkungen gewährleistet ist. Wenn bei bestehenden Gebäuden diese Technik nicht vorhanden ist muß nachgerüstet werden. Außnahmen zu diesen Vorgaben bestehen unter bestimmten Voraussetzungen bei Nah- und Fernwärmeanschlüssen.

Der ausführliche Gesetzestext sowie weitere Bestimmungen zu nötigen Raumtemperaturregelungen, Umwälzpumpen und Zirkulationspumpen sind in § 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen formuliert.


§ 15 EnEV – Klimatisierung und Belüftung

IM § 15 der EnEV sind die Anforderungen an Klimaanlagen > 12kW, und an Lüftungsanlagen mit einem Volumensrom > 4000 m³ pro Stunde, geregelt. Diese Anlagen dürfen den Grenzwert der Kategorie SFP 4 aus DIN EN 13779 nicht überschreiten. Laut DIN EN 13779 und 13053 kann der Grenzwert um Zuschläge und Wärmerückführungsbauteile erweitert werden.

Bei Einbau und Erneuerung oben beschriebener Geräte muß sichergestellt sein, daß entsprechende Regelungseinrichtungen für Be- und Entfeuchtung bzw. des Volumenstroms gegeben sind. Sollten diese Einrichtungen nicht vorhanden sein, dann besteht die Pflicht vom Betreiber eine Nachrüstung innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der jeweiligen Frist des § 12 Absatz 3 durchzuführen. Weitere Vorgaben z.B. zum Einbau von Wärmerückgewinnung ist im Volltext des § 15 Anlagen der Kühl- und Raumlufttechnik formuliert.


EnEV – Energieausweis

§ 16 EnEV – Energieausweis Erstellung und Anwendung

Im § 16 wird vorgegeben in welchen Fällen ein Energieausweis erstellt werden muß. Bei Neubauten muß der Bauherr sicherstellen, daß unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes ein Energieausweis mit den tatsächlich realisierten energetischen Eigenschaften erstellt wird. Dieser Ausweis ist dem Eigentümer zu übergeben. Auch bei Sanierung, Umbau und Erweiterung bei der eine Berechnung für das gesamte Gebäude nötig ist muß eine Energieausweis erstellt und übergeben werden.

Bei Vermietung und Verkauf muß der Verkäufer dem Käufer oder Interessenten während der Besichtigung den Energieausweis vorlegen. Es reicht auch wenn der Energieausweis deutlich sichtbar ausgelegt wird. Wenn der Verkäufer aufgefordet wird, dann muß der Energieausweis dem Interessenten unverzüglich vorgelegt werden. Spätestens nach Abschluß des Kaufvertrages muß der Energieausweis übergeben werden.

Bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr muß sichergestellt werden, daß der Energieausweis an einer öffentlich gut sichtbaren Stelle ausgehängt wird. Die Regelung gilt für Gebäude behördlicher Nutzung ab 250 m² und für andere Gebäude ab 500 m² Nutzfläche.

Kleine Gebäude < 50 m² und Baudenkmäler benötigen keinen Energieausweis. Den ausführlichen Volltext können Sie im § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen nachlesen.


§ 16a EnEV – Notwendige Angaben in Inseraten zur Vermarktung von Immobilien

Im § 16a wird geregelt welche Angaben in kommerziellen Immobilienanzeigen wie z.B. bei Immonet oder Immobilienscout24 veröffentlicht werden müssen. Neben der Ausweisart und dem Endenergiebedarf (beim Bedarfsausweis) oder dem Endenergieverbrauch (beim Verbrauchsausweis) müssen das Gebäudebaujahr, Energieträger und Energieeffizienzklasse veröffentlicht werden. Bei Nichtwohngebäuden muss zusätzlich der Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauch für Strom mit angegeben werden. Hier gehts zum Volltext des § 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen.


§ 17 EnEV – Energieausweis Prinzipien

Im § 17 werden Vorgaben zur Energieausweis Ausstellung gemacht. Im Grundsatz kann der Verbrauchsausweis oder der Bedarfsausweis gleichermaßen erstellt werden. Dabei müssen die im § 16 formulierten Ausnahmen bzw. Anwendungsfälle beachtet werden.

Prinzipiell ist bei Vermietung und Verkauf der Verbrauchsausweis ausreichend, es sei denn es handelt sich um ein unsaniertes älteres Wohngebäude bis 4 Wohneinheiten mit Baujahr vor 1978. In dem Fall darf nur der Bedarfsausweis erstellt werden. Auch bei Neubau oder Modernisierung darf nur der Bedarfsausweis erstellt werden.

Es können bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften Vereinfachungen durchgeführt werden und die Datenbereitstellung kann durch den Eigentümer erfolgen. Grundsätzlich werden Energieausweise immer für gesamte Gebäude erstellt, es sei denn es gibt Gebäudeteile die getrennt zu behandeln sind. Das ist z.B. der Fall, wenn es Wohn- und Nichtwohnbereiche im Gebäude gibt. In diesem Fall muß für jeden Gebäudeteil ein separater Energieausweis ausgestellt werden. Insbesondere wenn einer der Teile mehr als 10% der Gesamtnutzfläche ausmacht.

Die ausgestellten Energieausweise müssen Modernisierungsempfehlungen enthalten und nach Inhalt und Aufbau den Mustern in Anlage 6-9 entsprechen.  Der Ausweis muß Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers sowie Ausstellungsdatum enthalten. Außerdem muß der Energieausweis mit Unterschrift bzw. Nachbildung der Unterschrift versehen sein.

Zur Qualitätskontrolle wird jeder Ausweis beim Deutschen Institut für Bautechnik eingereicht und mit einer Registriernummer versehen. Ein Ausgestellter Energieausweis ist 10 Jahre gültig. Hier geht es zum kompletten Volltext des § 17 Grundsätze des Energieausweises.


§ 18 EnEV – Ausstellung Bedarfsausweis

Im § 18 ist sind die Berechnungsgrundlagen zur Erstellung des Bedarfsausweises vorgegeben. Es sind die nach §§ 3 bis 5 erforderlichen Berechnungen anzuwenden. Den ausführlichen Volltext können Sie im § 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs nachlesen.


§ 19 EnEV – Ausstellung Verbrauchsausweis

Im § 19 sind die Berechnungsgrudlagen zur Erstellung des Verbrauchsausweises vorgegeben. Der durch die Klimafaktoren witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergieverbrauch ist zu berechnen und im Energieausweis anzugeben.

Bei Wohngebäuden wird der Verbrauch für Heizung und Warmwasser in kWh pro Jahr und m² Gebäudenutzfläche angegeben. Bei dezentraler Warmwasserbereitung ist der Verbrauchswert um 20 kWh pro Jahr und m² zu erhöhen. Sollte das Gebäude gekühlt werden, dann ist der Verbrauchswert um 6 kWh pro Jahr und m² zu erhöhen.​Die energetische Gebäudenutzfläche An kann vereinfacht mit dem 1,2 fachen der Wohnfläche angegeben werden. Bei Wohngebäuden mit bis zu 2 Wohneinheiten und beheiztem Keller mit dem 1,35 fachen der Wohnfläche.

Bei Nichtwohngebäuden wird der Verbrauch von Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung ermittelt und in kWh pro Jahr und m² Gebäudenutzfläche angegeben.

Die Verbrauchsdaten sollen aus den Heizkostenabrechnungen bzw. den Abrechnungen der Energielieferanten entnommen werden. Es ist mindestens der zusammenhängende Zeitraum von 36 Monaten anzusetzen. Leerstände sind angemessen nach den anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Hier gehts zum ausführlichen Volltext des § 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs.


§ 20 EnEV – Modernisierungsempfehlungen

Im § 20 ist vorgeschrieben, daß der Aussteller kurze fachliche Hinweise zur Verbesserung der Energieeffizienz gibt wenn diese möglich sind. Wenn keine kostengünstige Modernisierung möglich ist, muß das ebenfalls auf dem Energieausweis vermerkt werden. Hier gehts zum Volltext des § 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz.


§ 21 EnEV – Berechtigung zur Energieausweis Erstellung für Bestandsgebäude

Im § 21 ist die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise geregelt. Energieausweis Aussteller benötigen einen berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik. Es kann auch eine andere technische oder naturwissenschaftliche Fachrichtung sein mit Schwerpunkt auf eine der oben genannten Fachrichtungen.

Zugelassene Handwerksbetriebe, Schornsteinfeger und Handwerksmeister dürfen ebenso unter bestimmten Voraussetzungen Energieausweise ausstellen. Ebenso staatlich anerkannte Techniker mit Ausbildungsschwerpunkt im Bereich Anlagentechnik und Gebäudehülle.

Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung ist, daß der Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens gegeben ist oder alternativ eine zweijährige Berufserfahrung nachgewiesen werden kann. Zusätlich müssen entsprechende Fortbildungen nachgewiesen werden.

Personen die nach der jeweiligen Landesbauordnung bauvorlageberechtigt für bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes sind, dürfen Energieausweise ausstellen. Im § 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude sind die Regeln zur Ausstellungsberechtigung ausführlich dargelegt.


EnEV – Gemeinsames

§ 22 EnEV – Mischgebäude

In § 22 ist geregelt unter welchen Voraussetzungen bei Mischgebäuden 2 Ausweise erstellt werden müssen. Dies ist bei Wohngebäuden der Fall, wenn es Gebäudebereiche gibt die in Nutzung und technischer Gebäudeausstattung  wesentlich von der Wohnnutzung abweichen. Bei Nichtwohngebäuden ist dies der Fall wenn es im Gebäude Wohnungen oder Wohnnutzung gibt, die einen nicht unerheblichen Teil der Nutzfläche des Gebäudes ausmacht. Hier geht es zum Volltext von § 22 Gemischt genutzte Gebäude.


§ 23 EnEV – Anerkannte Regeln der Technik

Im 23 ist formuliert wie und unter welchen Voraussetzungen auf Regeln der Technik hingewiesen wird und wo anerkannte Regeln der Technik veröffentlicht werden. Normen und technische Vorschriften anderer EU-Mitgliedsländer gehören auch zu den anerkannten Regeln der Technik.

Ist eine Bewertung von Bauteilen und Anlagentechnik mittels den anerkannten Regeln der Technik nicht möglich weil sie nicht vorliegen, dann können andere Nachweise herangezogen werden. Hier geht es zum ausführlichen Gesetzestext des § 23 Regeln der Technik.


§ 24 EnEV – Ausnahmen

Im § 24 sind Ausnahmen zur EnEV formuliert. Bei Baudenkmälern kann von den Anforderungen abgewichen werden. Hier gehts zum Volltext des § 24 Ausnahmen.


§ 25 EnEV – Befreiungen

Im § 25 ist formuliert wie und in welchen Fällen Befreiungen zu dieser Verordnung möglich sind. Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag Befreiungen gewähren. Dabei ist zu Prüfen ob die Anforderungen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen. Dies kann Beispielsweise sein, wenn der wirtschaftliche Aufwand nicht getragen werden kann bzw. unverhältnismäßig zu den zu erwartenden Einsparungen steht. Der Volltext kann im § 25 Befreiungen nachgelsesen werden.


§ 25a EnEV – Flüchtlingsunterkünfte

Im § 25a sind Befreiungen zu den Anforderungen des § 9 und § 10 formuliert. Bei Gebäuden die geändert, erweitert oder ausgebaut werden sollen und als Aufnahmeeinrichtung bzw. Gemeinschaftsunterkunft gemäß Asylgesetz genutzt werden, müssen nur die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen. Den ausführlichen Volltext können Sie im § 25a Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen nachlesen.


§ 26 EnEV – Verantwortliche

Im § 26 wird die für die Einhaltung dieser Verordnung verantwortliche Person benannt. Wenn nicht ausdrücklich eine andere Person benannt wird, dann ist der Bauherr für die Einhaltung verantwortlich. Im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises sind auch die vom Bauherren beauftragten Personen verantwortlich. Hier können Sie § 26 Verantwortliche nachlesen.


§ 26a EnEV – Unternehmererklärung

Im § 26a ist die Pflicht zur Abgabe der Fachunternehmererklärung geregelt. Wer geschäftsmäßig Arbeiten bzw. Änderungen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik durchführt, ist verpflichtet direkt nach Abschluss der Arbeiten dem Eigentümer eine Fachunternehmerbescheinigung vorzulegen. In dieser Erklärung muß die ordnungsgemäße Durchführung unter Einhaltung der in dieser Verordnung vorgegebene Anforderungen bestätigt werden. Hier gehts zum § 26a Private Nachweise.


§ 26b EnEV – Bezirksschornsteinfeger

§ 26b regelt die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegers. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft ob bei Heizungsanlagen die Anforderungen von § 10, § 11 und § 14 erfüllt werden. Bei Nichterfüllung weist er den Eigentümer auf die Erfüllungspflicht mit angemessener Fristsetzung hin. Der Eigentümer kann durch Vorlage der jeweiligen Fachunternehmererklärung die Durchführung nachweisen. Hier gehts zum Volltext des § 26b Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers.


§ 26c EnEV – Registriernummern

§ 26c regelt die Pflicht zur Beantragung von Registrierummern für Inspektionsberichte und Energieausweise. Hier gehts zum Volltext des § 26c Registriernummern.


§ 26d EnEV – Stichprobenkontrollen

§ 26d regelt die Vorgehensweise bei Stichprobenkontrollen für Energieausweise und Inspektionsberichte. Hier gehts zum Volltext des § 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen.


§ 26e EnEV – Auswertung von Daten

§ 26e nennt die nicht personenbezogenen Daten die zur Auswertung der Energieausweise herangezogen werden. Hier gehts zum Volltext des § 26e Nicht personenbezogene Auswertung von Daten.


§ 26f EnEV – Erfahrungsberichte

Laut § 26f werden Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen berichtet. Hier gehts zum Volltext des § 26f Erfahrungsberichte der Länder.


§ 27 EnEV – Ordnungswidrigkeiten

In § 27 wird definiert wann und bei welchen Verstoßen gegen diese Verordnung Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Hier gehts zum Volltext des § 27 Ordnungswidrigkeiten.


EnEV – Übergang, Inkrafttreten

§ 28 EnEV – Übergangsvorschrift

§ 28 regelt unter anderem welche Fassung der EnEV anzuwenden ist. Hier gehts zum Volltext des § 28 Allgemeine Übergangsvorschrift.


§ 29 EnEV – Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller

In § 29 sind die Übergangsregelungen für Energieausweise und Aussteller niedergeschrieben. Hier gehts zum Volltext des § 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller.


§ 30 EnEV – Übergangsvorschrift Vollzugsaufgaben des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt, Berlin)

§ 30 regelt die vorläufigen Aufgaben des Landesvollzugs durch das DiBt. Hier gehts zumVolltext des § 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt, Berlin).


EnEV – Anlagen

EnEV Anlage 1 Anforderungen an Wohngebäude
EnEV Anlage 2 Anforderungen an Nichtwohngebäude
EnEV Anlage 3 Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude
EnEV Anlage 4 Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes
EnEV Anlage 4a Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln
EnEV Anlage 5 Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
EnEV Anlage 6 Muster Energieausweis Wohngebäude
EnEV Anlage 7 Muster Energieausweis Nichtwohngebäude
EnEV Anlage 8 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs
EnEV Anlage 9 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs
EnEV Anlage 10 Einteilung in Energieeffizienzklassen
EnEV Anlage 11 Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung